Willkommen auf der Internetseite meiner Kanzlei
Seit dem 18. Mai 2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft getreten. Für Rechtsanwälte bedeutet dies eine weitere Verschärfung und Erweiterung derjenigen Informationen, die dem Rechtsuchenden schon vor der Begründung des Mandats mitgeteilt werden müssen. Dieser Verpflichtung komme ich mit dieser Internetseite gerne nach.
Und auch wenn diese Website nicht das Ziel verfolgt neue Mandate zu gewinnen, ergänze ich die gesetzlichen Informationspflichten gerne um einige weitere Aspekte. 167.092 Mitglieder der 28 deutschen Rechtsanwaltskammern bieten zum Stichtag 01.01.2021 ihre Dienste an. Quelle: BRAK. Auf der Suche nach dem für Sie geeigneten Anwalt haben Sie also reichlich Auswahl.
Seit Herbst 2017 übe ich den Beruf des Rechtsanwalts, nach der Wahl in den Deutschen Bundestag, nur noch in geringem Umfang aus. Ich bitte deswegen um freundliches Verständnis, dass neue Mandanten aktuell nicht mehr angenommen werden können.
EuGH: Vorratsdatenspeicherung bleibt im kritischen Fokus
Die massenhafte Speicherung von Telekommunikationsdaten ohne konkreten Anlass dürfen die Mitgliedsstaaten der EU, nach einem weiteren Urteil des EuGH, den Telekommunikationsunternehmen nicht auferlegen. In der EU Grundrechtscharta seien die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz der personenbezogenen Daten verankert. Demgegenüber ermöglichten die betroffenen Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen. Deswegen sei nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität ein hinreichender Grund in die garantierten Grundrechte einzugreifen - und müsse auch dabei auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben. Deswegen dürften Behörden Zugriff auf die Daten nur nach einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichts oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erhalten, die auf Grund eines begründeten Antrags entscheiden. Die Speichergesetze müssten zudem die Verpflichtung enthalten, dass die Daten (nur) im Gebiet der EU gespeichert werden und nach Ablauf der Speicherfrist unwiderruflich gelöscht werden. EuGH Rs. C-203/15 und 698/15.
Beim Schmerzensgeld kommt es weiter (auch) auf das Vermögen der Beteiligten an
Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB wird in Deutschland nach "allen Umständen des Einzelfalls" bemessen. Damit macht es für den z.Bsp. durch Ärztefehler oder Verkehrsunfall Geschädigten am Ende einen Unterschied, ob sein Schädiger arm oder reich ist. Und auch die eigene wirtschaftliche Situation des Geschädigten kann das erkennende Gericht für die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes zugrunde legen. Dass damit unterschiedlich hohe Schmerzensgelder für genau gleiche Lebenssachverhalte entstehen können, die sich nur durch das vorhandene oder nicht vorhandene Vermögen des Schädigers oder Geschädigten unterscheiden, wird seit langem von Teilen der Juristen kritisiert. Der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof ist nunmehr mit dem Versuch gescheitert diese deutsche Rechtspraxis zu ändern. Mit dem Argument, jeder Mensch habe dasgleiche Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit - und nicht der Wohlhabende ein rechtlich stärker anzuerkennendes und der Arme ein geringeres finanzielles Interesse an der Anerkennung seines Schadens. Die Vorlage des 2. Strafsenats an die Vereinigten Großen Senate des BGH hat aber nicht zum Erfolg geführt. Damit bleibt es weiter dabei, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ein Kriterium zur Höhe des Schmerzensgeldes bleiben. BGH v. 16.9.2016 - VGS 1/16.
Prozesskostenhilfe-Bekanntmachungen 2017 zu § 115 ZPO
Am 12.12.2016 wurde im Bundesgesetzblatt die Bekanntmachung zu § 115 ZPO veröffentlicht. Danach gelten ab dem 01.01.2017 folgende Beträge:
- Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 215,00 Euro,
- für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 473,00 Euro,
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene: 377,00 Euro,
- für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: 359,00 Euro,
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 333,00 Euro und
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 272,00 Euro.
Abgehörte Telefongespräche zwischen Anwalt und Mandant können gegen Anwälte verwendet werden - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 16.06.2016
Am 16. Juni 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass es nicht gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn im Rahmen einer rechtmäßigen Telefonüberwachung eines Verdächtigen Telefongespräche dieses Verdächtigen mit seinem Anwalt abgehört und aufgezeichnet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Inhalt der Kommunikation Anlass zur Annahme gibt, dass der Anwalt selbst eine Straftat begangen hat. Zudem darf der Inhalt des Gesprächs nicht gegen den Mandanten verwendet werden. Der EGMR betont in seinem Urteil, dass die Anwalt-Mandantenkommunikation zwar ein wichtiges Grundrecht darstellt, das besonderer Achtung bedarf. Es diene aber lediglich dem Schutz des Mandanten und dessen Verfahrensrechten, nicht aber dem Schutz von Anwälten, die selber Straftaten begehen.
Sekundenschlaf kann Fühererschein kosten
Wer am Steuer eines Kfz einschläft und einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht, dem kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt werden.
LG Wiesbaden, 22.06.2015 - 1 Qs 61/15
Leitsatz:
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Für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt.
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Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr oder kann diese zumindest wahrnehmen. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschl. v. 18.11.1969 – 4 StR 66/69). Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens ist für die Annahme des dringenden Tatverdachts daher nicht notwendig.
Vorsorgebevollmächtigter kann nur im Namen des Betroffenen gegen Anordnung der Betreuung vorgehen
Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass die Vorsorgebevollmächtigten gegen einen Beschluss, der die (gerichtliche) Betreuung (durch andere Personen) anordnet, nicht aus eigenem Recht vorgehen können. Sofern den gerichtlich bestellten Betreuern auch der Aufgabenkreis zugewiesen wird Rechte der Betroffenen gegen die Vorsorgebevollmächtigten geltend zu machen und deren Vollmacht zu widerrufen, dürfte kaum noch möglich sein, dass die (ehemals) Vorsorgebevollmächtigten sich gegen diesen Beschluss zur Wehr setzen. Aus eigenem Recht können sie es nicht - und für die Betroffene nach dem Widerruf der Bevollmächtigung durch die gerichtlich bestellten Betreuer auch nicht mehr. BGH XII ZB 330/14